Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder nn ist eindurch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (§ 106 StGB) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen (§ 269 Abs 1 StGB).
Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung nötigt (§ 269 Abs 2 StGB).
Die Angriffsmittel “Gewalt” und “gefährliche Drohung” sind ident mit jenen der Nötigung.
„Gewalt“ erfordert keineswegs eine hierdurch bewirkte Verletzung, ja nicht einmal eine besonders qualifizierte Form körperlicher Kraftanwendung. Sie muss nur nach den Umständen des Falles geeignet sein durch ihren Einsatz die Durchführung der Amtshandlung ernstlich und in wirksamer Weise zu verhindern.
Als Gewalt iSd § 269 Abs 1 StGB wird von der Rechtsprechung gesehen:
Ist dies dem Täter zumindest teilweise gelungen, so ist der im § 269 Abs 1 StGB vorausgesetzte strafgesetzwidrige Erfolg eingetreten. Das Delikt ist mit dem Gelingen des Widerstandes vollendet, wobei es genügt, daß die Amtshandlung wegen des Widerstandes vorübergehend vorzeitig als misslungen abgebrochen werden musste, mag sie auch später fortgeführt werden.
Als Amtshandlung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt nur eine Handlung, durch die der Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt.
Zwangsgewalt ist die Befugnis zur unmittelbaren Durchsetzung bestimmter Maßnahmen, wie einer Festnahme, Verhaftung, oder Beschlagnahme
Die schlichte Anwesenheit des Beamten während der Dienstzeit am gewöhnlichen Ort seiner Amtsverrichtungen oder Dienstverrichtungen allein genügt ebenso wenig, wie seine bloße Dienstbereitschaft.
Eine Amtsausübung oder Dienstausübung muss auch nach außen als solche erkennbar in Erscheinung treten.
Der Täter ist nach § 2269 Abs 1 StGB nicht zu bestrafen, wenn die Behörde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.
Beachte: Nur wenn der Beamte (oder die Behörde) zu der Amtshandlung ihrer Art nach überhaupt nicht berechtigt, entfällt die Strafbarkeit.
Eine Amtshandlung ist erst dann beendet, wenn sich der Beamte mit jener Angelegenheit, die sein Einschreiten erforderte, nicht mehr pflichtgemäß befasst.
Bei bloß kurzfristiger, die tatbestandliche Erheblichkeitsschwelle nicht überschreitender Anhaltung ertappter Schwarzfahrer durch Kontrollore kommt primär eine Tatbegehung im Sinne des § 105 Abs 1 StGB durch die Kontrollorgane in Betracht. Solche Nötigungen können aber nach § 105 Abs 2 StGB gerechtfertigt sein (erlaubte Selbsthilfe). Wenn sich der Schwarzfahrer gegen diese Anhaltung wehrt, haftet er nicht nach § 269 StGB, sondern nach § 105 StGB (Nötigung).