Der Tatbestand der Untreue umfasst den Missbrauch rechtlich eingeräumter Befugnisse zum Nachteil fremden Vermögens. Die Verjährungsfrist hängt von der Strafdrohung ab.
In Österreich ist der Tatbestand der Untreue in § 153 StGB geregelt. Unter Strafe steht, wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt.
Die Tathandlung liegt in einer missbräuchlichen Vornahme (oder Unterlassung) eines Rechtsgeschäftes oder einer sonstigen Rechtshandlung. Ein rein faktisches Handeln zum Nachteil des Machtgebers ohne rechtlichen Charakter kommt demnach als Tathandlung der Untreue nicht in Betracht.
Dem Verständnis der Untreue als Missbrauchstatbestand liegt (zivilrechtlich) die Trennung zwischen Innenverhältnis und Außenverhältnis zugrunde: die Untreuehandlung ist im „Außenverhältnis“ wirksam, wenn der Täter den Vertretenen zu binden vermochte. Sie erfolgt – trotz Befugnis im Außenverhältnis – missbräuchlich, wenn sie den Pflichten aus dem „Innenverhältnis“ zwischen Machthaber und Machtgeber widerspricht.
Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen.
Lässt eine Handlungsanweisung des Machtgebers keinen Handlungsspielraum, ist in aller Regel jeder Verstoß gegen sie als unvertretbar zu werten.
Grundsätzlich schließt die (mängelfreie) Einwilligung des Machtgebers Befugnisfehlgebrauch (also einen Verstoß gegen „internes Dürfen“) des Machthabers aus. Ist der Machtgeber (wie hier) eine GmbH, kann (nicht anders als im Fall einer AG) das Einverständnis, um tatbestandsausschließend zu sein, von den Gesellschaftern (als Rechtsgutträgern) gegeben werden.
Ob ein effektiver Vermögensnachteil eingetreten ist, ist durch Vergleich der Vermögenslage vor und nach der missbräuchlichen Handlung im Wege der Gesamtsaldierung zu ermitteln. Dieser Schaden kann durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Entgehenlassen eines Gewinns oder überhaupt durch jedes wirtschaftliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entstehen.
Der tatbestandsmäßige Vermögensnachteil muss demjenigen erwachsen, über dessen Vermögen der Täter verfügt. Dass letztlich Dritte an ihrem Vermögen geschädigt werden, genügt nicht.
Zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 153 StGB ist in subjektiver Hinsicht – neben einem wenigstens bedingt auf Vermögensschädigung gerichteten Vorsatz – bezüglich des Befugnismissbrauchsdurch den Machthaber Wissentlichkeit erforderlich: Dieses Erfordernis gilt für jeden Täter, und zwar unabhängig von der Art seiner Tatbeteiligung, weil er ansonsten den Tatbestand auf der subjektiven Tatseite nicht verwirklicht.
Bei der Untreue hängt aber außerdem das deliktstypische Unrecht der Tat davon ab, dass der zur Verfügung über fremdes Vermögen befugte Träger der daraus resultierenden besonderen Pflichtenstellung an der Tat – ohne sie unmittelbar ausführen zu müssen – in bestimmter Weise, und zwar vorsätzlich, mitwirkt; in solchen Fällen muss sich der tatbestandsmäßige Vorsatz eines anderen Tatbeteiligten, der selbst nicht in diesem speziellen persönlichen Pflicht-Verhältnis steht, auch auf den unrechtsbegründenden Vorsatz des Qualifizierten erstrecken.
Beitragstäterschaft zur Untreue setzt demnach auf der subjektiven Tatseite voraus, dass der betreffende Täter einen vorsätzlichen Befugnismissbrauch durch den im besonderen Verpflichtungsverhältnis stehenden Mitwirkenden für gewiss hält.
Der Grundtatbestand ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht. Je höher der Schaden ist, desto höher ist auch die Strafdrohung.
Wer durch die Tat einen EUR 5.000,00 übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Übersteigt der Schaden EUR 300.00,00 beträgt die Strafdrohung bereits ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Hier kommen wieder die allgemeinen Verjährungsregeln zur Anwendung. Je höher die Strafdrohung ist, desto länger dauert die Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
Der Grundtatbestand mit der Strafdrohung von höchstens sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, verjährt nach einem Jahr.
Wenn der Schaden EUR 5.000,00 übersteigt und die Strafdrohung drei Jahre Freiheitsstrafe beträgt, verjährt diese Tat in fünf Jahren.
Übersteigt der Schaden EUR 300.000,00 und beträgt die Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, dauert die Verjährung bereits zehn Jahre.
Untreue ist Missbrauch rechtlich eingeräumter Verfügungsmacht; der Täter ist nach seiner Vertretungsmacht nach außen, nicht aber nach seinen Verpflichtungen im Innenverhältnis zu seinem Tun berechtigt. Das widerrechtliche Ausnützen faktisch bestehender Verfügungsmöglichkeiten über eine anvertraute Sache durch Zueigung begründet Veruntreuung.