Verleumdung §297 StGB & üble Nachrede
Der Straftatbestand der Verleumdung soll verhindern, dass andere Personen wissentlich falsch verdächtigt und der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt werden. Das Grunddelikt ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Ist die falsche Tat mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht, beträgt die Strafdrohung jedoch 6 Monate bis 5 Jahre.
Übersicht
Verleumdung § 297 StGB
Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß, dass die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen (§ 297 Abs 1 StGB).
Der Täter muss wissen, dass seine Anschuldigung falsch ist!
§ 297 StGB verlangt nicht, dass es wirklich zu einer behördlichen Verfolgung der fälschlich verdächtigten Personen gekommen ist, vielmehr genügt die Herbeiführung der konkreten Gefahr einer solchen. Dabei muss wohl eine Verfolgung nicht bloß möglich, sondern als regelmäßige Folge unmittelbar zu erwarten sein, doch genügt jede, wenn auch bloß der Aufklärung des Verdachts dienende Erhebung.
Straflosigkeit - Tätige Reue
Nach § 297 Abs 1 StGB ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen hat.
„Unternommen“ heißt, dass ein Erhebungsschritt nicht bloß überlegt wurde, sondern auch nach außen seinen Niederschlag gefunden hat. Es genügt bereits, dass sich der Verleumdete bei einer polizeilichen Anhaltung rechtfertigen musste!
Üble Nachrede
Die üble Nachrede ist in § 111 StGB geregelt. Demnach macht sich der üblen Nachrede schuldig, wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise
- einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung bezichtigt oder
- eines unehrenhaften Verhaltens oder
- eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt,
das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.
Ein strafbarer Charaktervorwurf ist beispielsweise der Vorwurf der Lügenhaftigkeit. Als „unehrenhaft“ im Sinne des § 111 Abs 1 StGB kann nur ein Verhalten bezeichnet werden, das der herrschenden Vorstellung vom moralisch Richtigen in einem Maße zuwiderläuft, dass die soziale Wertschätzung des Betreffenden darunter zu leiden hat (14 Os 74/13h)
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung
Die Behauptungen, der Privatankläger habe die Anmeldung dreier Mitarbeiter zur Sozialversicherung unterlassen und darüber hinaus diese Personen über einen Zeitraum von eineinhalb Monaten überhaupt „schwarz beschäftigt“, sind als Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens zu beurteilen, weil im Hinblick auf den gesteigert sozialwidrigen Unrechtsgehalt des angelasteten Verhaltens die soziale Wertschätzung des Privatanklägers empfindlich beeinträchtigt wurde.
Eine für einen Dritten wahrnehmbaren Weise heißt, die üble Nachrede muss für eine einzige Person, welche von Täter und Opfer verschieden ist, wahrnehmbar sein. Auf die tatsächliche Wahrnehmung der Äußerung durch den Dritten kommt es nicht an.
Strafdrohung für üble Nachrede
Die Strafdrohung für üble Nachrede beträgt bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, oder Geldstrafe. Wird die Äußerung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ist die Strafdrohung höher. Diese beträgt dann bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe, oder Geldstrafe.
Fragen & Antworten zum Thema Verleumdung
Nein! Das Verteidigungsrecht des Beschuldigten findet dort seine Grenze, wo sich der Beschuldigte nicht mehr bloß auf die Abwehr der ihn belastenden Tatsachen beschränkt, sondern seine Stellung als Tatverdächtiger zur Verletzung der Rechte anderer benützt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Rahmen einer wahrheitswidrigen Verantwortung einen anderen wider besseres Wissen bezichtigt, die Tat begangen zu haben, deren er selbst verdächtig ist.
Nein! Die (falsche) Verdächtigung muss eine von Amts wegen zu verfolgende, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung sein. Eine Verwaltungsübertretung ist nicht gerichtlich strafbar.
Doch, auch wenn keine Verleumdung vorliegt, handelt es sich möglicherweise um eine Ehrenbeleidigung, zB üble Nachrede.
Wie ich Ihnen bei Verleumdung oder übler Nachrede helfen kann
Ich freue mich über Ihre Anfrage! Nutzen Sie die Kontaktmöglichkeiten auf meiner Website, jede Anfrage wird binnen 24 Stunden beantwortet.
Teilen Sie diese Seite
Bewertungen

