Betrügerische Krida gemäß §156 StGB

Betrügerische Krida nach § 156 Abs 1 StGB begeht, wer – durch demonstrativ aufgezählte Tathandlungen oder sonst eine Handlung – sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung eines seiner Gläubiger vereitelt oder schmälert.

Im Zusammenhang mit einer Insolvenz kommt es nicht selten zu strafrechtlichen Ermittlungen. Oft wird Anzeige durch den Masseverwalter, oder einen Gläubiger erstattet.

Sehen Sie sich mit dem Vorwurf der betrügerischen Krida konfrontiert? Eine Verurteilung wegen betrügerischer Krida kann schwerwiegende rechtliche und finanzielle Folgen haben. In solchen Fällen ist es entscheidend, sich sofort an einen erfahrenen Strafverteidiger zu wenden, der über das Fachwissen und die Erfahrung verfügt, um Sie effektiv zu vertreten.

Übersicht

Ist eine Insolvenz in Österreich strafbar?

Nein, grundsätzlich ist eine Insolvenz in Österreich nicht strafbar. Jeder Unternehmer kann mit seiner Tätigkeit scheitern. Es ist vollkommen klar, dass nicht jeder Unternehmer mit seinem Unternehmen erfolgreich sein kann. Sobald ein Unternehmen zahlungsunfähig ist, wird ein Insolvenzverfahren eröffnet. Dabei erleiden die Gläubiger eines Unternehmens meist große Forderungsausfälle. Jedoch nur weil Gläubiger Geld verlieren, ist damit nicht automatisch eine Strafbarkeit gegeben.

Es gibt jedoch eine Reihe von strafrechtlichen Bestimmungen, welche die Gläubiger schützen sollen. Die wichtigsten sind die betrügerische Krida (§ 156 StGB), die Begünstigung von Gläubigern (§ 158 StGB) und die grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB). Daneben gibt es noch weitere Insolvenzdelikte wie die Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), die Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht oder im Insolvenzverfahren (§ 160 StGB), die Vollstreckungsvereitelung (§ 162) und die Vollstreckungsvereitelung zugunsten eines anderen (§ 163).

Was bedeutet betrügerische Krida?

Die betrügerische Krida ist in Österreich im § 156 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.

Wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Das Delikt der betrügerischen Krida soll die Gläubiger schützen. Geschützt ist das Gläubigerinteresse an der Befriedigung von im Tatzeitpunkt bereits bestehenden Forderungen. Es kann nur von einer Person begangen werden, welche zumindest Schuldner von mindestens zwei Gläubigern ist. Die Tathandlung muss den gänzlichen oder zumindest teilweisen Befriedigungsausfall mindestens eines dieser beiden Gläubiger bewirken.

156 StGB erfordert nur das Vorhandensein einer Mehrzahl von Gläubigern, nicht aber auch eine Mehrzahl von Geschädigten. Daher genügt es zur Tatbestandsverwirklichung, wenn vorsätzlich die Befriedigung nur eines von mehreren Gläubigern vereitelt oder geschmälert wird, wobei es nach dieser Gesetzesstelle keinen Unterschied macht, ob es sich um Privatpersonen, privatrechtliche Unternehmen oder öffentlich-rechtliche Körperschaften handelt.

Die Gläubigereigenschaft wird bereits durch die Entstehung, nicht erst durch die Fälligkeit der Schuld begründet, und zwar unabhängig davon, ob Schritte zur Hereinbringung der Forderung seitens der Gläubiger gesetzt wurden oder nicht.

Die Bezeichnung des Delikts ist irreführend, da ein betrügerisches Verhalten gar nicht erforderlich ist.

Die Tatbegehung setzt weder die Überschuldung noch Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, noch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraus. Es muss auch keine wirtschaftliche Krisensituation vorliegen.

Vollendet ist das Verbrechen der betrügerischen Krida nur dann, wenn feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines das Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält. Die Tathandlung muss eine Ursache dafür sein, dass zumindest ein Gläubiger effektiv einen Befriedigungsausfall erleidet. Es ist aber auch der Versuch strafbar!

Wenn es trotz Gelingens der Vermögensverringerung nicht zur Gläubigerschädigung kommt, kann ein strafbarer Versuch vorliegen.

Unter Vermögensbestandteilen sind nicht nur Sachen, sondern auch Forderungen und Vermögensrechte zu verstehen, auf welche die Gläubiger Exekution führen könnten. Eine angefallene Erbschaft zählt jedenfalls zum Vermögen.

Eine Verringerung des Vermögens tritt dann nicht ein, wenn eine zu Recht bestehende Forderung beglichen wird; denn der Schuldner befreit sein Vermögen nur von einer Last, sein Vermögensstand bleibt gleich.

„Schwarzentlohnung“: Im Fall einer bloßen Abgeltung tatsächlich erbrachter und wertmäßig das offizielle Gehalt übersteigender Leistungen eines Dienstnehmers wird keine im Sinne des § 156 StGB tatbildmäßige Verminderung des Vermögens der Gesellschaft bewirkt, sondern diese vielmehr durch die Abdeckung bestehender Forderungen von einer Last befreit (14 Os 178/95)

Beispiele für betrügerische Krida

Da die Gläubigerbenachteiligung keine dauernde sein muss, ist die Eintragung eines Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes trotz der damit für die Gläubiger keineswegs von vornherein für immer ausgeschlossenen Verwertungsmöglichkeit bereits tatbildlich.

Die versuchte – unter Umständen aber auch vollendete – Gläubigerschädigung kommt auch in Ansehung einer über ihren Wert mit Hypotheken belasteten Liegenschaft in Betracht.

Unter dem Veräußern von Vermögen ist jedes Überlassen von Vermögen zu verstehen, ohne einen wirtschaftlichen Gegenwert zu erhalte, zB Verschenken oder der Verkauf unter Wert.

Das Verheimlichen von Vermögen kann durch Verschleiern, Tätigen falscher Angaben oder Verschweigen erfolgen.

Die Vorlage eines Scheinvertrags über eine (gar nicht erfolgte) Vermietung eines Teils einer Liegenschaft begründet jedenfalls eine den in § 156 Abs 1 StGB beispielhaft genannten Begehungsformen entsprechende Tathandlung (11 Os 90/11m).

Die Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens an den Gesellschafter hat eine Verringerung des Haftungsfonds der Gläubiger zur Folge, weil solcherart das zur Verfügung stehende Vermögen der Gesellschaft reduziert wird, ohne dass damit – bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise – eine im Zeitpunkt der Kridasituation zu Recht bestehende Forderung beglichen wird. Der Vermögensstatus wird daher zu Lasten der Gläubiger der Gesellschaft wirklich verringert.

Wann verjährt betrügerische Krida?

Die Strafbarkeit der Tat erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Die Verjährung richtet sich nach der Strafdrohung. Das Grunddelikt der betrügerischen Krida hat eine Strafdrohung von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (§ 156 Abs 1 StGB). Die Verjährungsfrist beträgt daher 5 Jahre.

Beträgt der Schaden der betrügerischen Krida über EUR 300.000, ist die Strafdrohung 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe (§ 156 Abs 2 StGB). Die Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall 10 Jahre.

Strafbarkeit leitender Angestellter

Nach den §§ 156, 158, 159 und 162 ist gleich einem Schuldner, nach § 160 gleich einem Gläubiger zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 74 Abs 3) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht. Ebenso ist nach den genannten Bestimmungen zu bestrafen, wer zwar ohne Einverständnis mit dem Schuldner oder Gläubiger, aber als dessen leitender Angestellter (§ 74 Abs 3) handelt (§ 161 Abs 1 StGB).

Nach § 160 Abs. 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht, der eine der dort bezeichneten Aufgaben übertragen worden ist (§ 161 Abs 2 StGB).

Wer ist leitender Angestellter?

Der leitende Angestellte ist im Gesetz festgelegt (§ 74 Abs 3 StGB):

Unter leitenden Angestellten sind Angestellte eines Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung ihnen ein maßgeblicher Einfluss zusteht, zu verstehen. Ihnen stehen Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis gleich.

Auswirkungen auf einen Sanierungsplan / Zahlungsplan

Eine Verurteilung wegen betrügerischer Krida führt zur Unzulässigkeit eines Sanierungsplanes. Erfolgt die Verurteilung bis zu 2 Jahre nach Bestätigung des Sanierungsplanes, führt dies zur Nichtigkeit des Sanierungsplanes (§ 158 IO).

Der Oberste Gerichthof hat festgestellt, dass die Bestimmung des § 158 IO auch im Zahlungsplanverfahren gilt (8 Ob 65/21y)

Fragen & Antworten zum Thema Betrug

Täter der betrügerischen Krida kann nur ein Schuldner von mindestens zwei Gläubigern sein. Gläubiger können alle natürlichen und juristischen Personen sein die einen Anspruch (Forderung) haben, aus dem Vermögen des Schuldners (Täters) befriedigt zu werden. Es ist dabei nicht relevant, ob es sich um Privatpersonen, Unternehmen oder öffentlich-rechtliche Körperschaften handelt. Das bedeutet in der Praxis, dass fast jeder Schuldner mehrerer Gläubiger ist, da beispielsweise aus einem Mietvertrag die Miete bezahlt wird, dem Energieversorger Geld aus dem Stromliefervertrag geschuldet wird, ein Kredit in Raten zurückbezahlt wird, etc.

Nein. Wenn mit der Verringerung der Aktiven jeweils zugleich eine Reduktion der Passiven bewirkt wird, ist dies nicht tatbildlich, also etwa bei Zahlung bestehender Verbindlichkeiten. Das Vermögen bleibt in seiner Gesamtheit unvermindert, eine Vermögensverringerung im Sinne des § 156 StGB liegt somit nicht vor.

Das geschützte Rechtsgut der betrügerischen Krida ist das Gläubigerinteresse an der Forderungsbefriedigung. Daher sind Tatobjekt der betrügerischen Krida alle Bestandteile des Vermögens des Täters, das dem Zugriff der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung unterliegt. Deshalb erfüllen etwa unpfändbare Sachen den Vermögensbegriff des § 156 StGB nicht. Beispiele für Vermögensbestandteile sind beispielsweise die aus einem Generalvertretungsvertrag zustehenden Rechte, Geschäftsanteile, eine anfallende Erbschaft.

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