Die Nötigung ist das zentrale Delikt der strafbaren Handlungen gegen die Freiheit. §105 Abs 1 StGB schützt die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung und somit auch die psychische Integrität des Opfers.
Das Wesen der Nötigung besteht darin, dass der Täter einen anderen zu einem (konkreten) Verhalten bestimmt, das dieser an sich nicht will. Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen (§ 105 Abs 1 StGB).
Die Tathandlung besteht also im Zwingen (nötigen) eines anderen durch Gewalt oder gefährliche Drohung.
Das Ziel einer Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB kann jede Handlung, Duldung oder Unterlassung sein. Strafbar macht sich aber nur der, der eines der beiden besonderen Nötigungsmittel dazu verwendet: Die Anwendung von Gewalt oder eine gefährliche Drohung.
Alternativer Mischtatbestand: Gewalt und gefährliche Drohung sind rechtlich gleichwertige Begehungsformen.
Der Begriff Gewalt ist im StGB nicht definiert. Der OGH definiert Gewalt als Einsatz nicht unerheblicher, unmittelbar oder mittelbar gegen eine Person gerichteter physischer Kraft oder mechanischer (bzw. auch chemischer ) Mittel zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes, ohne dass es unmittelbarer Handanlegung bedarf, wie zB Würgen, Schlagen, Fesseln, etc.
Zur Erfüllung des Tatbestands der Nötigung bedarf es keiner besonders qualifizierten Gewalt. Es genügt vielmehr die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft, wodurch ein tatsächlicher oder erwarteter Widerstand überwunden werden soll, dh mit anderen Worten: die Einsetzung nicht ganz unerheblicher körperlicher Kraft zum Zweck der Willensbeugung. Dass das Opfer die Gewalt als solche empfindet ist nicht nötig.
Sichtbare Merkmale und Verletzungsspuren sind ebenso wie die Verursachung von Schmerzen keine Kriterien der Gewalt.
Ein „Warnschuss“ entspricht der „Drohung mit Gewalt“.
Hat die durch den Nötigenden ausgeübte Gewalt eine leichte Körperverletzung zur Folge, dann ist im allgemeinen ein tätiges Zusammentreffen zwischen dem Vergehen der Nötigung und dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 StGB anzunehmen, dh der Täter wird wegen Nötigung und Körperverletzung verurteilt.
Im Gegensatz zur Gewalt ist die gefährliche Drohung im Strafgesetzbuch (StGB) definiert. Eine gefährliche Drohung ist eine Drohung mit einer Verletzung an Köper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist. Detaillierte Infos finden Sie auf der Seite zur gefährlichen Drohung.
Als Begehungsmittel der Nötigung kommt auch eine nur mittelbar gefährliche Drohung in Betracht, sofern sich der zumindest bedingte Vorsatz des Täters auch darauf erstreckt, dass die in Abwesenheit des Opfers geäußerte Drohung dem Bedrohten zur Kenntnis gelangt.
Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet (§105 Abs2 StGB).
Hierzu ist jedoch zu beachten, dass Gewalt fast immer sittenwidrig ist! Gefährliche Drohungen sind hingegen wesentlich häufiger mit den guten Sitten vereinbar.
Es muss beurteilt werden ob die Mittel-Zweck-Beziehung zwischen dem angestrebten Erfolg und dem angewendeten Mittel sittenwidrig ist.
Die Annahme des Rechtfertigungsgrundes nach § 105 Abs 2 StGB setzt nicht nur voraus, dass sowohl das angewendete Nötigungsmittel als auch der Nötigungszweck den guten Sitten nicht widerstreitet; es muss zwischen beiden auch ein sachlicher Zusammenhang im Sinn einer Mittel-Zweck-Beziehung bestehen. Danach liegt umgekehrt Rechtswidrigkeit ua dann vor, wenn ein qualitatives Missverhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und dem erstrebten Zweck besteht oder wenn gerade die spezifische Verknüpfung von Mittel und Zweck sittenwidrig ist (11 Os 56/96).
Die Einhaltung der Mittel-Zweck-Relation wurde fallbezogen wegen der Intensität der beim Einfahren mit einem Pkw in einen (zu Unrecht) „reservierten“ Parkplatz eingesetzten Gewalt verneint.
Schon die Androhung einer (bloßen) Körperverletzung zur Durchsetzung eines tatsächlich oder vermeintlich berechtigten Anspruchs begründet ein qualitatives Missverhältnis von Mittel und Zweck.
Drohung mit einer Brandstiftung kann keinesfalls ein sittlich erlaubtes Mittel zur Durchsetzung eines Anliegens sein.
Durch die Anerkennung der Rechtmäßigkeit einer solchen gefährlichen Drohung würde ein zu weit reichendes Selbsthilferecht geschaffen, welches die vorgesehenen staatlichen Durchsetzungsformen von zivilrechtlichen Ansprüchen im Streit- und Exekutionsverfahren massiv unterlaufen würde.
Wer eine Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB) begeht, indem er
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Im Gegensatz zur Nötigung ist das Ziel der gefährlichen Drohung, das Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen. Das Tatmittel ist nur die gefährliche Drohung, nicht aber die Gewalt.
Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB ist nur dann anzunehmen, wenn das Tatopfer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einem Verhalten genötigt wird, das unmittelbar die Vermögensschädigung herbeiführt. Der Täter hat bei der Erpressung den Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern.
Die Strafen für Nötigung können je nach den Umständen des Einzelfalls variieren. Die Strafdrohung bei Nötigung nach § 105 StGB beträgt grundsätzlich ein Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Bei der schweren Nötigung beträgt die Strafdrohung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der genötigten oder einer anderen Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, zur Folge, so beträgt die Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Ebenfalls mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer eine Nötigung zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wird, oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat.