Mag. Johannes Maximilian Fouchs
Warum brauche ich einen
Strafverteidiger?
Erstberatung: € 250,00 Anrechnung bei Mandatserteilung
Persönliche Betreuung
Realistische Falleinschätzung
Erreichbarkeit
Optimaler Erfolg
Viele fragen sich, brauche ich wirklich einen Strafverteidiger? Kann ich mich nicht auch selbst vertreten? Oft wird Personen von der Polizei von einem Strafverteidiger abgeraten, da dieser sowieso nichts für sie tun könne und nur Geld kosten würde.
Notwendige Verteidigung
Jeder Beschuldigte hat das Recht einen Verteidiger beizuziehen. Unter der „notwendigen Verteidigung“ hat der Gesetzgeber Fälle geregelt, in denen der Beschuldigte von einem Rechtsanwalt bzw Strafverteidiger vertreten werden muss, da er diese als so wichtig erachtet, dass der Beschuldigte gar nicht die Möglichkeit haben soll, unvertreten zu sein. Die wichtigsten Fälle notwendiger Verteidigung sind:
- alle Fälle in denen sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet
- im gesamten Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (früher: Maßnahmenvollzug, Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher)
- in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht
- in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Einzelrichter, wenn für die Straftat eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist
- Rechtsmittelverfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung gegen ein Urteil eines Schöffen- oder Geschworenengerichtes
Wenn sich der Beschuldigte in den Fällen notwendiger Verteidigung keinen Rechtsanwalt leisten kann, dann wird ein Verfahrenshilfeverteidiger (auch Pflichtverteidiger) bestellt, welcher den Beschuldigten kostenlos vertreten muss.
Verteidiger schon im Ermittlungsverfahren?
Aus den Fällen notwendiger Verteidigung ergibt sich, dass der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren grundsätzlich nicht durch einen Strafverteidiger vertreten sein muss. Er hat zwar das Recht jederzeit einen Verteidiger beizuziehen, gesetzlich verpflichtend ist es hingegen nicht.
Daraus stellt sich nun für viele Beschuldigte die Frage, brauche im Ermittlungsverfahren auch schon einen Verteidiger? Oder soll ich versuchen mich selbst zu verteidigen? Viele denken auch, wenn es zu einer Hauptverhandlung kommt, kann ich ja immer noch einen Strafverteidiger beauftragen.
Aus der täglichen Praxis zeigt sich, dass ein Beschuldigter im Ermittlungsverfahren keinesfalls unvertreten sein sollte. Der größte Fehler den ein Beschuldigter begehen kann, ist alleine zu einer Beschuldigteneinvernahme bei der Polizei zu gehen und dort eine Aussage zu tätigen, womöglich noch ohne vorher Akteneinsicht genommen zu haben.
Eine einmal getätigte Aussage, bleibt immer im Strafakt. Diese kann nicht mehr korrigiert werden. Das heißt, mit einer unüberlegt getätigten Aussage, kann man sich das gesamte Strafverfahren zerstören, was in aller Regel in einer Verurteilung durch das Gericht endet.
Hingegen kann eine engagierte Verteidigung „von Anfang an“, also ab Beginn des Ermittlungsverfahrens dazu führen, dass das Verfahren eingestellt wird und es gar nicht zu einer Hauptverhandlung vor Gericht kommt, was letztlich auch eine enorme Ersparnis an Kosten und Nerven darstellt.
Tatsächlich ist es wie bei einem Arzt, wenn ein Patient sich fragt, ob er gleich zum Arzt gehen soll, oder lieber noch wartet. Hier wird für die meisten völlig klar sein, dass der sofortige Weg zum Arzt in aller Regel schlimmere gesundheitliche Schäden verhindert.
Ein erfahrener Strafverteidiger kann einen Fall realistisch und nüchtern einschätzen. Er kann abschätzen, wie vorliegende Beweise im weiteren Verfahren gewürdigt werden und eine darauf abgestimmte Verteidigungsstrategie erarbeiten.
Darüber hinaus kennt ein Strafverteidiger genau die Rechte des Beschuldigten und schützt diese im Verfahren. Er weiß, welche Anträge gestellt werden können und gegen welche Maßnahmen von Polizei und Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden sollte.
Leider versucht die Polizei oft, die Beschuldigten zu überrumpeln und zu einer schnellen Aussage ohne Verteidiger zu bewegen. Die Strafprozessordnung sieht vor, dass eine Person, die vernommen werden soll, in der Regel schriftlich vorzuladen ist. Die Ladung muss den Gegenstand des Verfahrens und der Vernehmung sowie den Ort, den Tag und die Stunde ihres Beginns enthalten. Der Beschuldigte ist in der Ladung über seine wesentlichen Rechte im Verfahren zu informieren.
In der Praxis läuft dies leider oft anders ab. Der Polizeibeamte ruft den Beschuldigten an und sagt ihm, er soll jetzt gleich auf die Polizeiinspektion kommen, oder es wird telefonisch ein Termin vereinbart. Dabei fällt dann die Information über die wesentliche Rechte, welche in einer schriftlichen Ladung abgedruckt sind, schon einmal weg. Viele Beschuldigte denken dann, sie müssten jetzt sofort zur Polizei kommen.
Es ist richtig, dass einer Ladung unbedingt befolgt werden muss, es ist also keine Option, einfach nicht zu erscheinen. Wenn es sich nicht um eine Anordnung zur sofortigen Vernehmung der Staatsanwaltschaft handelt, muss jedoch kein Beschuldigter „sofort“ zur Polizeiinspektion.
Bei der Vernehmung ohne Rechtsanwalt kommt es dann oft dazu, dass die Rechtsbelehrung nicht richtig erteilt wird. Insbesondere die Möglichkeit die Aussage zu verweigern und das Recht einen Verteidiger beizuziehen, wird oft „vergessen“.
Der Vollständigkeit halber sei noch angeführt, dass diese Methoden nicht von der gesamten Polizei angewendet werden. Der Großteil der Polizei übt ihren Dienst korrekt aus. Die oben beschriebenen Vorgehensweisen kommen aber leider immer noch vor, wie mir zahlreiche Mandanten berichten.
Jugendliche und ihre Verteidigung
Einen Sonderfall stellen jugendliche Beschuldigte dar. Diese will der Gesetzgeber ganz besonders schützen, daher sind die Fälle notwendiger Verteidigung auch noch umfangreicher. In folgenden Fällen muss ein jugendlicher Beschuldigter durch einen Verteidiger vertreten sein:
- im gesamten Verfahren – also auch dem Ermittlungsverfahren – wegen eines Verbrechens (= über drei Jahre Strafdrohung) ab dem Zeitpunkt, zu dem er über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren, den Tatverdacht und seine Rechte zu informieren ist
- in Verfahren wegen eines Vergehens (= bis drei Jahre Strafdrohung), wenn in einem Ermittlungsverfahren nach Einlangen eines Berichts weitere Ermittlungen in Auftrag gegeben oder durchgeführt werden
- bei einer Gegenüberstellung
- in der Hauptverhandlung
- für das Rechtsmittelverfahren auf Grund einer Anmeldung einer Berufung oder einer Nichtigkeitsbeschwerde
Darüber hinaus muss ein Jugendlicher bei der Vernehmung bei der Polizei aufgrund einer Festnahme, oder einer Anordnung zur sofortigen Vernehmung, durch einen Verteidiger vertreten sein.
Wer ist der beste Strafverteidiger?
Beschuldigte, die einen Strafverteidiger suchen, wollen verständlicherweise den „besten Strafverteidiger“ für ihren Fall. Doch wer ist nun der beste Strafverteidiger in Wien oder in einer anderen Stadt? Letztlich ist dies eine sehr persönliche Entscheidung. Sie müssen mit dem Strafverteidiger „können“, dh die persönliche Ebene muss stimmen und Sie müssen das Gefühl haben, dass der Strafverteidiger oder Rechtsanwalt Sie und Ihr Problem ernst nimmt und Ihnen zuhört. Dies können Sie am ehesten bei einem Erstgespräch herausfinden. Wenn all diese Voraussetzungen gegeben sind, steht einer erfolgreichen Vertretung nichts mehr im Wege.
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