Die gefährliche Drohung ist eines der am häufigsten angezeigten Delikte. Oft ist der Tatbestand aber nicht erfüllt. Der Sachverhalt muss genau geprüft werden.
Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen (§ 107 Abs 1 StGB).
Obwohl das Grunddelikt mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, ist nicht das Bezirksgericht, sondern der Einzelrichter des Landesgerichts zuständig.
Entscheidend bei der gefährlichen Drohung ist die Absicht des Drohenden, mit der Tathandlung den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Dabei handelt es sich um eine Tatfrage.
Das Delikt ist mit der Kenntnisnahme der Drohung durch den Bedrohten vollendet.
Die Ermittlung der Tragweite und des Sinngehaltes des Täterverhaltens unter dem Gesichtspunkt des § 107 StGB ist eine solche tatsächlicher Natur.
„Milieubedingte Unmutsäußerungen“ gelten deshalb nicht als gefährliche Drohungen, weil sie nicht ernst gemeint sind. Gehört der Bedrohte nicht dem Milieu des Täters an, so kann von einer bloßen „milieubedingten“ Beschimpfung nicht die Rede sein.
Die gefährliche Drohung kann mündlich, telefonisch, schriftlich, aber auch durch Handlungen oder Zeichen erfolgen.
Die gefährliche Drohung ist im Strafgesetzbuch (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) definiert. Eine gefährliche Drohung ist
eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist.
Eine gefährliche Drohung im eigentlichen Sinn kann auch gegenüber einer dem Bedrohten persönlich nahe stehenden Person (Sympathieperson) verwirklicht werden, sofern der Täter die Absicht hat, diesen Erklärungsempfänger in Furcht und Unruhe um den in der drohenden Äußerung bezeichneten Menschen zu versetzen.
Ob eine Äußerung als gefährliche Drohung geeignet ist, ist eine Rechtsfrage.
Die Eignung der Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, ist objektiv zu beurteilen, wobei wohl in der Person des Bedrohten gelegene besondere Umstände mitzuberücksichtigen sind (objektiv-individueller Maßstab), es aber nicht darauf ankommt, ob die Drohung in dem Bedrohten tatsächlich Besorgnis erweckt hat.
Je massiver die Bedrohung, desto eher liegt eine solche Eignung vor. Beispielsweise ist die Ankündigung von Waffengewalt verbunden mit einer Äußerung, die Kehle durchzuschneiden, jedenfalls geeignet begründete Besorgnis zu erregen.
Eine Eignung als gefährliche Drohung ist dann gegeben, wenn die Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation nach dem objektiven Maßstab eines besonnenen Durchschnittsmenschen unter Mitberücksichtigung der in ihrer Person gelegenen besonderen Umstände die Verwirklichung des angedrohten Übels erwarten, dh den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei willens und in der Lage, diese Folgen, wenngleich nicht unbedingt genau unter den angekündigten Modalitäten, tatsächlich herbeizuführen.
Die Ankündigung der Aufdeckung einer bestimmten sexuellen Orientierung allein kann nicht als Drohmittel fungieren, mag diese auch im unmittelbaren sozialen Naheverhältnis einer Person als unerwünscht eingestuft werden.
Behauptungen wie, der Drohende sei nicht in der Lage gewesen, die Todesdrohungen zu verwirklichen, oder, die Bedrohten seien nicht nachhaltig in Furcht und Unruhe versetzt worden, betreffen keine eine für die Beurteilung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB entscheidende Tatsachen.
Wer eine gefährliche Drohung begeht, indem er mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder den Bedrohten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen (§ 107 Abs 2 StGB).
Eine Drohung mit dem Tode ist eine solche, bei welcher der Täter im Bedrohten Furcht vor einem Anschlag auf sein Leben hervorrufen wollte und der Bedrohte den Umständen nach objektiv den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, die Drohung auch wahrzumachen.
Im Fall der Anwendung der gefährlichen Drohung zu einem anderen strafrechtlich verpönten Zweck als jenem, das Opfer in Furcht oder Unruhe zu versetzen, tritt § 107 StGB als subsidiäres Delikt zurück.
Dh, möchte der Täter sein Opfer mit der gefährlichen Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung bewegen, macht der sich wegen Nötigung strafbar und ist nicht wegen der gefährlichen Drohung zu bestrafen.
Wenn es dem Täter nicht darum geht, sein Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen, sondern es in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, kann das Delikt der beharrlichen Verfolgung (§ 107a StGB) verwirklicht sein.
Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
Die Tat ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Übersteigt der Tatzeitraum ein Jahr, oder hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch des Opfers zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Wenn Sie Opfer eines Stalkers werden, besteht auch die Möglichkeit eine einstweilige Verfügung gegen diesen zu erwirken, sodass dieser nicht mehr mit Ihnen Kontakt aufnehmen bzw. nicht mehr Ihre Nähe suchen darf.
Bei Unmutsäußerungen ist immer auch auf das Milieu und die Situation Bedacht zu nehmen, in der eine Drohung ausgesprochen wird. Milieubedingte Unmutsäußerungen gelten deshalb nicht als gefährliche Drohungen, weil sie nicht Ernst gemeint sind, sondern zum „normalen Umgangston“ gehören. Die rechtliche Beurteilung kann von Fall zu Fall divergieren.