Opfervertretung im Strafverfahren

Der Begriff des “Opfers” ist im Gesetz genau definiert. Wer Opfer einer Straftat wurde, hat im Gesetz festgelegte Rechte. Wenn sich ein Opfer mit seinen Schadenersatzansprüchen dem Strafverfahren anschließt, wird es zum Privatbeteiligten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor dem Strafgericht hat den großen Vorteil, dass kein Kostenrisiko besteht.

Übersicht

Wer ist Opfer

“Opfer” im Sinne der Strafprozessordnung ist jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat, Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt, in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt, oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden sein könnte.

Wer ist Privatbeteiligter

Außerdem der Ehegatte, der eingetragene Partner, der Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester und sonstige Unterhaltsberechtigte einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren.

Opfer ist auch jede andere Person, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten hat oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte.

Rechte des Opfers

Opferrechte: Die wichtigsten Rechte eines Opfers im Strafverfahren sind das Recht sich vertreten zu lassen, eine schriftliche Bestätigung seiner Anzeige zu erhalten, das Recht auf ehestmögliche Beurteilung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit, Akteneinsicht zu nehmen, Anspruch auf Übersetzung wesentlicher Aktenstücke, während der Hauptverhandlung anwesend zu sein und einen Fortführungsantrag zu stellen.

Besonders schutzbedürftige Opfer

Als besonders schutzbedürftig gelten jedenfalls Opfer, die in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten, zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Abs 1 SPG erteilt werden könnte und minderjährige Opfer.

Rechte besonders schutzbedürftiger Opfer

Besonders schutzbedürftige Opfer haben das Recht im Ermittlungsverfahren nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden und auch die Dolmetschleistungen bei Vernehmungen von einer Person des gleichen Geschlechts erbracht werden. Weiters besteht das Recht die Beantwortung von Fragen nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, oder nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich zu verweigern. Besonders schutzbedürftige Opfer haben das Recht auf eine besonders schonende Weise vernommen zu werden (kontradiktorische Einvernahme). Sie können verlangen, dass die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen wird. Ihrer Vernehmung können sie einen Vertrauensperson beiziehen. 

Kontradiktorische Vernehmung

Die kontradiktorische Einvernahme ist eine besondere Vernehmungsform. Dabei ist der zu Befragende von den den restlichen Verfahrensparteien (Staatsanwaltschaft, Verteidigung) getrennt und hält sich in einem eigenen Raum auf. Die Beantwortung der Fragen kann mittels Ton- und Bildübertragung mitverfolgt werden. Wenn besonders schutzbedürftige Opfer auf diese Weise einvernommen wurden, müssen sie in der Hauptverhandlung nicht mehr aussagen. In der Hauptverhandlung wird dann der Videomitschnitt vorgespielt. Damit sollen besonders schutzbedürftige Opfer möglichst geschont werden.

“Privatbeteiligter” im Sinne der Strafprozessordnung ist jedes Opfer, das erklärt sich am Verfahren zu beteiligen, um Ersatz für den erlittenen Schaden oder die erlittene Beeinträchtigung zu begehren.

Rechte des Privatbeteiligten

Ein Privatbeteiligter hat alle Opferrechte und darüber hinaus noch das Recht Beweisanträge zu stellen, die Anklage aufrecht zu halten, wenn die Staatsanwaltschaft zurücktritt, Beschwerde gegen die gerichtliche Einstellung des Verfahrens zu erheben, zur Hauptverhandlung geladen zu werden und Gelegenheit zu erhalten, nach dem Schlussantrag der Staatsanwaltschaft seine Ansprüche auszuführen und zu begründen und das Rechtsmittel der Berufung wegen privatrechtlicher Ansprüche zu erheben.

Einstweilige Verfügung zum Schutz der Privatsphäre

Einstweilige Verfügung. Wenn Sie durch einen Stalker verfolgt werden und dieser unzumutbar in ihre Privatsphäre eingreift, besteht die Möglichkeit bei Gericht eine einstweilige Verfügung zum Schutz der Privatsphäre zu beantragen (§ 382g EO). Das Gericht kann zum Beispiel verfügen, dass sich der Belästiger Ihnen nicht mehr nähern darf, keinen Kontakt mehr aufnehmen darf (persönlich, telefonisch, schriftlich, über Dritte). Das Gericht kann dem Gefährder verbieten, sich an bestimmten Orten aufzuhalten, zB Ihrer Wohngegend. Weiters kann ein Verbot auferlegt werden, persönliche Daten oder Fotos von Ihnen beispielsweise im Internet zu verbreiten.

Für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung reicht bereits ein unmittelbar drohender Eingriff in die Privatsphäre. Die einstweilige Verfügung kann längstens auf ein Jahr erlassen werden. Um das Verbot der persönlichen Kontaktaufnahme, das Verbot der Verfolgung und das Aufenthaltsverbot durchzusetzen, kann das Gericht den Vollzug durch die Sicherheitsbehörden anordnen, dh, sollte der Stalker trotz einstweiliger Verfügung Kontakt mit seinem Opfer aufnehmen, kann dieses die Polizei verständigen, welche dann einschreitet.

Verbrechensopfergesetz

Nach dem Verbrechensopfergesetz können Opfer, beim Sozialministerium eine Entschädigung verlangen , wenn sie Opfer einer Vorsatztat wurden, welche mit mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist und eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, oder Hinterbliebene oder Träger der Bestattungskosten sind, sollte die Tat den Tod des Opfers verursacht haben. Es kann der Verdienstentgang ersetzt werden, die Kosten für eine Psychotherapie, weiters ist der Ersatz von beschädigten Hilfsmitteln vorgesehen (zB Brille) und eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. Die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld beträgt zwischen EUR 2.000,00 bis 4.000,00.

Der Antrag muss binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung, bzw nach dem Tod gestellt werden. Keinen Ersatz gibt es, wenn das Opfer an der Tat beteiligt war oder den Täter provoziert hat zB bei einem Raufhandel.

Gerne helfe ich Ihnen bei der Antragstellung!

Fragen & Antworten zum Thema Opfervertretung:

Welchen Vorteil hat es, sich im Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen?

Der größte Vorteil gegenüber einem Zivilverfahren liegt darin, dass bei einem Anschluss als Privatbeteiligter kein Kostenrisiko besteht. Im schlimmsten Fall wird der Privatbeteiligte “auf den Zivilrechtsweg” verwiesen, jedoch muss er keine Verfahrenskosten tragen. Vereinfacht gesagt: schlechtestenfalls bekommt er nichts, muss aber auch nichts bezahlen. 

Was bedeutet “auf den Zivilrechtsweg verwiesen”?

Das heißt, wenn das Opfer seine Ansprüche durchsetzen möchte, muss es dies vor einem Zivilgericht tun. Dort kann dann zB eine Klage auf Schadenersatz eingebracht werden. Vor dem Zivilgericht besteht jedoch ein Kostenrisiko. Schafft es der Kläger nicht das Gericht zu überzeugen, wird die Klage abgewiesen und der Kläger zahlt nicht nur seinen Anwalt, sondern auch den des Gegners, sowie die Gerichtsgebühren.

Was kann ich tun, wenn ich einen mutmaßlichen Täter angezeigt habe und die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat?

Zuerst können Sie binnen 14 Tagen eine Begründung der Einstellung verlangen. Wenn Ihnen diese Begründung zugestellt wurde, haben Sie nochmals 14 Tage Zeit einen Fortführungsantrag zu stellen. Wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht fortführt, muss sie den Akt dem Gericht vorlegen. Dann überprüft ein Senat aus drei Richtern, ob die Einstellung zu recht erfolgt ist, oder ob der Staatsanwaltschaft die Fortführung des Verfahrens aufgetragen wird. Sollte die Einstellung zu recht erfolgt sein, ist das Verfahren beendet und der Antragsteller muss EUR 90,00 Pauschalkostenbeitrag bezahlen.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema "Opfervertretung im Strafverfahren" oder benötigen Sie Hilfe von einem Anwalt?

Strafrechtliche Vorwürfe sollten Sie ernst nehmen und je früher Sie einen Spezialisten einschalten, desto besser sind Ihre Chancen. Gleiches gilt, wenn Sie als Zeuge oder Opfer Rechtsbeistand benötigen.

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Edith S.
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Erton D.
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