Die Strafen für Nötigung können je nach den Umständen des Einzelfalls variieren. Die Strafdrohung bei Nötigung nach § 105 StGB beträgt grundsätzlich ein Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Bei der schweren Nötigung beträgt die Strafdrohung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der genötigten oder einer anderen Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, zur Folge, so beträgt die Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Ebenfalls mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer eine Nötigung zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wird, oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat.