Verleumdung § 297 StGB
Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß, dass die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen (§ 297 Abs 1 StGB).
Der Täter muss wissen, dass seine Anschuldigung falsch ist!
§ 297 StGB verlangt nicht, dass es wirklich zu einer behördlichen Verfolgung der fälschlich verdächtigten Personen gekommen ist, vielmehr genügt die Herbeiführung der konkreten Gefahr einer solchen. Dabei muss wohl eine Verfolgung nicht bloß möglich, sondern als regelmäßige Folge unmittelbar zu erwarten sein, doch genügt jede, wenn auch bloß der Aufklärung des Verdachts dienende Erhebung.
Straflosigkeit – Tätige Reue
Nach § 297 Abs 1 StGB ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen hat.
„Unternommen“ heißt, dass ein Erhebungsschritt nicht bloß überlegt wurde, sondern auch nach außen seinen Niederschlag gefunden hat. Es genügt bereits, dass sich der Verleumdete bei einer polizeilichen Anhaltung rechtfertigen musste!
Fragen & Antworten zum Thema Verleumdung:
Nein! Das Verteidigungsrecht des Beschuldigten findet dort seine Grenze, wo sich der Beschuldigte nicht mehr bloß auf die Abwehr der ihn belastenden Tatsachen beschränkt, sondern seine Stellung als Tatverdächtiger zur Verletzung der Rechte anderer benützt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Rahmen einer wahrheitswidrigen Verantwortung einen anderen wider besseres Wissen bezichtigt, die Tat begangen zu haben, deren er selbst verdächtig ist.
Nein! Die (falsche) Verdächtigung muss eine von Amts wegen zu verfolgende, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung sein. Eine Verwaltungsübertretung ist nicht gerichtlich strafbar.
Doch, auch wenn keine Verleumdung vorliegt, handelt es sich möglicherweise um eine Ehrenbeleidigung, zB üble Nachrede.