Verleumdung

Der Straftatbestand der Verleumdung soll verhindern, dass andere Personen wissentlich falsch verdächtigt und der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt werden. Das Grunddelikt ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Ist die falsche Tat mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht, beträgt die Strafdrohung jedoch 6 Monate bis 5 Jahre.

Übersicht

Verleumdung § 297 StGB

Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß, dass die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen (§ 297 Abs 1 StGB).

Der Täter muss wissen, dass seine Anschuldigung falsch ist!

§ 297 StGB verlangt nicht, dass es wirklich zu einer behördlichen Verfolgung der fälschlich verdächtigten Personen gekommen ist, vielmehr genügt die Herbeiführung der konkreten Gefahr einer solchen. Dabei muss wohl eine Verfolgung nicht bloß möglich, sondern als regelmäßige Folge unmittelbar zu erwarten sein, doch genügt jede, wenn auch bloß der Aufklärung des Verdachts dienende Erhebung.

Straflosigkeit – Tätige Reue

Nach § 297 Abs 1 StGB ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen hat.

„Unternommen“ heißt, dass ein Erhebungsschritt nicht bloß überlegt wurde, sondern auch nach außen seinen Niederschlag gefunden hat. Es genügt bereits, dass sich der Verleumdete bei einer polizeilichen Anhaltung rechtfertigen musste!

Fragen & Antworten zum Thema Verleumdung:

Wenn es als Beschuldigter straflos ist zu lügen, dann darf ich doch auch einen anderen falsch verdächtigen, oder?

Nein! Das Verteidigungsrecht des Beschuldigten findet dort seine Grenze, wo sich der Beschuldigte nicht mehr bloß auf die Abwehr der ihn belastenden Tatsachen beschränkt, sondern seine Stellung als Tatverdächtiger zur Verletzung der Rechte anderer benützt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Rahmen einer wahrheitswidrigen Verantwortung einen anderen wider besseres Wissen bezichtigt, die Tat begangen zu haben, deren er selbst verdächtig ist.

Jemand beschuldigt mich zu schnell gefahren zu sein. Ist das eine Verleumdung?

Nein! Die (falsche) Verdächtigung  muss eine von Amts wegen zu verfolgende, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung sein. Eine Verwaltungsübertretung ist nicht gerichtlich strafbar.

Kann ich mich gar nicht wehren, wenn jemand über mich falsche Behauptungen verbreitet, diese aber nicht gerichtlich strafbar sind?

Doch, auch wenn keine Verleumdung vorliegt, handelt es sich möglicherweise um eine Ehrenbeleidigung, zB üble Nachrede.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema "Verleumdung" oder benötigen Sie Hilfe von einem Anwalt?

Strafrechtliche Vorwürfe sollten Sie ernst nehmen und je früher Sie einen Spezialisten einschalten, desto besser sind Ihre Chancen. Gleiches gilt, wenn Sie als Zeuge oder Opfer Rechtsbeistand benötigen.

Ich freue mich über Ihre Anfrage! Nutzen Sie die Kontaktmöglichkeiten auf meiner Website, jede Anfrage wird binnen 24 Stunden beantwortet.
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Franz S.
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Lisa L.
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