Der Betrug ist eines der häufigsten Vermögensdelikte. Das Grunddelikt ist in § 146 Strafgesetzbuch (StGB) definiert. Es gibt zahlreiche Strafverschärfungen (Qualifikationen), insbesondere, wenn bestimmte Schadenssummen überschritten werden. Der Täter täuscht sein Opfer über Tatsachen und veranlasst es durch den Irrtum, selbst eine schädigende Vermögensverfügung vorzunehmen, wobei gleichgültig ist, ob der Schaden beim Getäuschten oder einem Dritten entsteht. Je nach Begehungsform und Schadenshöhe drohen Strafen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen (§ 146 StGB).
Betrug erfordert somit ein Täuschungsverhalten, welches den Getäuschten in einen Irrtum führt, wodurch dieser eine Vermögensverfügung vornimmt, die bei ihm oder einem anderen einen Vermögensschaden bewirkt.
Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht.
Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 5.000 Euro übersteigenden Schaden begeht.
Wer durch die Tat einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug nach § 147 Abs 1 bis 2 StGB gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Gewerbsmäßig begeht eine Tat, wer sie in der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und
Ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen ist ein solches, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt.
Eine frühere Tat oder Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer Begehung oder Rechtskraft bis zur folgenden Tat mehr als ein Jahr vergangen ist. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet.
An die Täuschungshandlung wird von der Rechtsprechung kein hoher Maßstab angelegt:
„Für den Täuschungsbegriff des § 146 StGB ist nicht von Bedeutung, inwieweit ein zur Irreführung abstrakt geeignetes Verhalten vom Getäuschten durch entsprechende und allenfalls sogar gebotene Aufmerksamkeit durchschaubar gewesen wäre. Tatbildlich ist jede unwahre Behauptung, ohne dass allfällige Nachlässigkeit oder Leichtgläubigkeit des Irregeführten daran etwas zu ändern vermögen.“
Das heißt, nur weil das Opfer erkennen hätte können, dass es sich um eine Täuschung handelt, schließt den Betrug nicht aus. Auch kann sich ein Täter nicht darauf ausreden, dass das Opfer besonders leichtgläubig war. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter besonders raffiniert vorgeht.
Um den Tatbestand des Betrugs zu erfüllen, muss über Tatsachen getäuscht werden. Dazu hält die Rechtsprechung fest:
Hoffnungen stellen nur insoweit Tatsachen im Sinne des § 146 StGB dar, als sie die zukünftige Erwartung garantierende Zusage enthalten oder die Prognose auf konkreten Sachverhaltsgrundlagen fußt. Die bloße Äußerung, die Liegenschaften würden sich über zukünftige Mieteinnahmen selbst finanzieren, ist nicht tatbestandsmäßig.
Auch die (behaupteten) Fähigkeiten einer Person – hier jene, eine Partnerzusammenführung durch okkulte Handlungen bewirken zu können – zählen zu den Tatsachen iSd § 146 StGB. Ebenso die Vortäuschung der Fähigkeit, das Opfer von schwarzer Magie zu befreien, die angebliche Abwendung einer „schwarzen Magie und böser Dämonen, oder die Vortäuschung der Fähigkeit, durch spiritistische Sitzungen und diverse Rituale die jeweiligen Probleme der Geschädigten lösen zu können.
Die Person des Getäuschten muss nicht mit dem an seinem Vermögen Geschädigten oder zu Schädigenden ident sein. Letzterer kann auch eine juristische Person sein. Der Getäuschte muss aber (hierzu berechtigt) die schädigende Vermögensverfügung vornehmen.
Während Behördenbetrug ieS Fälle betrifft, in denen es um vorsätzliche Falschangaben einer Partei gegenüber einer Behörde zur Erlangung vermögenswerter Leistungen von dem durch sie vertretenen Rechtsträger geht, werden unter der Bezeichnung Prozessbetrug Fälle erfasst, in denen ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde über einen Anspruch einer Partei gegen eine andere zu erkennen hat, in denen also in einem kontradiktorischen Verfahren zu entscheiden ist
Beim Behördenbetrug und Prozessbetrug sind vorsätzliche falsche Angaben einer Partei gegenüber der Behörde zur Erlangung vermögensrechtlicher Leistungen auch dann als Täuschung über Tatsachen zu beurteilen, wenn die Behörde zur Überprüfung der Angaben verpflichtet ist und wenn keine falschen Beweismittel und Bescheinigungsmittel aufgeboten wurden.
Vorsätzliche falsche Angaben einer Partei gegenüber der Behörde zur Erlangung vermögensrechtlicher Leistungen erfüllen den Tatbestand des Betrugs im Sinne des § 146 StGB.
Im Fall eines Prozessbetrugs besteht – das Vorliegen der sonstigen, insbesondere subjektiven Tatbestandselemente vorausgesetzt – der täuschungsbedingte Schaden gerade in einer für den Täter günstigen Entscheidung des Entscheidungsorgans (Gericht), das (allenfalls auch) mit der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht die Passiven des Geschädigten erhöht und damit in diesem Sinne unmittelbar die gerade verpönte Schädigung durch die Kostenentscheidung vollzieht.
Eine Täuschung kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn der Täter zufolge einer ihn im besonderen treffenden Rechtspflicht verpflichtet ist, den Irrtum des anderen aufzuklären. Ist eine Partei kraft Gesetzes verpflichtet, eine Änderung von Verhältnissen der Behörde oder sonstigen öffentlichen Institution bekanntzugeben, so ist die Unterlassung dieser Bekanntgabe allein schon Täuschung über Tatsachen im Sinne des § 146 StGB.
Zum Beispiel: Eine langjährige Geschäftsbeziehung erzeugt mit Rücksicht auf das damit geschaffene Vertrauensverhältnis eine Rechtspflicht zur Aufklärung des Vertragspartners über wesentlich geänderte Umstände (Zahlungsunfähigkeit bzw Zahlungsunwilligkeit), deren Missachtung einer positiven Täuschungserklärung gleichwertig ist.
Das Verschweigen von Einkünften ist auch nach der Antragstellung auf Notstandshilfe tatbildlich.
Der (zumindest) bedingte Betrugsvorsatz hat zu umfassen, das Bewusstsein.
Auch der Versuch eines Betruges ist strafbar, nicht nur der vollendete Betrug. Die Strafdrohung ist für den Versuch gleich, wie für das vollendete Delikt. Wenn es beim Versuch geblieben ist, wird dies jedoch vom Gericht milder bestraft (Milderungsgrund).
Ansonsten gilt:
Mit dem Eintritt des Vermögensschadens, dem effektiven Verlust an Vermögenssubstanz, ist das Tatbild dieses Selbstschädigungsdeliktes erfüllt und der Betrug durch den Eintritt der erstrebten Bereicherung, der für die Vollendung des genannten Vermögensdeliktes nicht mehr Tatbestandsvoraussetzung ist, auch materiell beendet.
Die Strafbarkeit einer Tat erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Die Dauer der Verjährungsfrist richtet sich nach der Strafdrohung.
Die Verjährungsfrist beträgt:
Werden diese Fristen konkret auf die Betrugstatbestände angewendet, ergeben sich folgende Verjährungsfristen:
Der einfache Betrug (§ 146 StGB), welcher mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bedroht ist, verjährt nach einem Jahr.
Der schwere Betrug und der gewerbsmäßige Betrug verjähren nach fünf Jahren, außer der Schaden beträgt über EUR 300.000,00, dann beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist darf der Täter nicht mehr verfolgt werden. Eine Anzeige wegen Betrugs kann nur erfolgreich sein, wenn die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Es muss beachtetet werden, dass sich die Verjährungsfrist unter gewissen Umständen verlängert. Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
In die Verjährungsfrist wird zum Beispiel nicht die Zeit zwischen der erstmaligen Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen und dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens eingerechnet. Dh, ab dem Zeitpunkt, ab dem die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen aufgenommen hat, läuft die Verjährungsfrist nicht weiter.
Betrug setzt die Vornahme der vermögensschädigenden Handlung durch den Getäuschten selbst voraus. Der Getäuschte muß selbst jene Verfügung vornehmen, die unmittelbar zur Vermögensschädigung führt. Diebstahl hingegen stellt ein „Fremdschädigungsdelikt“ dar.
Nein. Es ist kein dauernder Schaden erforderlich. Eine vorübergehende Vermögensminderung für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum genügt.
Betrug kommt in Fällen missbräuchlicher Verwendung der eigenen Kreditkarte dann in Betracht, wenn bereits bei Abschluss eines Kreditkartenantrags der Vorsatz besteht, das Institut später durch Verwendung der Kreditkarte ohne Kontodeckung zu schädigen; der Täter erschleicht dann schon die Dispositionsbefugnis durch Täuschung.
Wenn Sie wegen Betrugs angezeigt wurden, ist es wichtig schnell und überlegt zu handeln. Die meisten Beschuldigten erfahren von einer Anzeige, wenn sie eine Ladung von der Polizei für eine Beschuldigteneinvernahme erhalten. Sollten Sie eine Ladung erhalten, sollten Sie sofort einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen.
Keinesfalls sollten Sie alleine zur Polizei gehen und eine Aussage machen! Sollten Sie festgenommen worden sein, oder zur sofortigen Vernehmung vorgeführt werden und keine Möglichkeit haben, sich mit einem Strafverteidiger zu beraten, verweigern Sie jedenfalls die Aussage!
Wenn Sie einen Strafverteidiger kontaktieren, wird dieser als erstes Akteneinsicht nehmen und prüfen, was Ihnen genau vorgeworfen wird und welche Beweise es gegen Sie gibt. Nach der Akteneinsicht wird Ihr Strafverteidiger mit Ihnen den Ermittlungsakt besprechen und eine Verteidigungsstrategie entwickeln. Im besten Fall wird das Ermittlungsverfahren gegen Sie eingestellt.
Sollte die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Betrugs erheben, wird Ihr Strafverteidiger sich mit Ihnen auf die Gerichtsverhandlung vorbereiten. Insbesondere kann er Sie dabei unterstützen sich auf die Befragungen durch den Richter und den Staatsanwalt vorzubereiten.
Jeder der Opfer einer Straftat wurde kann diese bei der Polizei, oder direkt bei der Staatsanwaltschaft anzeigen. Die Staatsanwaltschaft prüft dann den Sachverhalt. Wenn die Staatsanwaltschaft er Meinung ist, es besteht ein Anfangsverdacht, dann leitet sie ein Ermittlungsverfahren ein. In der Regel beauftragt die Staatsanwaltschaft die Polizei mit der Einvernahme des Beschuldigten und weiteren Ermittlungsschritten.
Sieht die Staatsanwaltschaft nicht einmal einen Anfangsverdacht im vorgelegten Sacherhalt, sieht sie von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab (Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 35c StAG). Ein Fortführungsantrag ist dann nicht möglich.
Grundsätzlich kann jeder selbst bei der Polizei Anzeige erstatten. Ein Anwalt ist dafür nicht zwingend erforderlich. Gerade aber bei komplexen Sachverhalten im Zusammenhang mit Betrugshandlungen kann ein Rechtsanwalt sehr hilfreich sein, den Sachverhalt richtig aufzuarbeiten und eine entsprechende Strafanzeige zu erstellen.
In weiterer Folge wird sich der Rechtsanwalt für das Opfer den Anschluss als Privatbeteiligter erklären und sich mit Schadenersatzansprüchen dem Strafverfahren anschließen (Privatbeteiligtenanschluss). Kommt es schlussendlich zu einer Gerichtsverhandlung bei der der Täter verurteilt wird, kann das Gericht dem Opfer Schadenersatz zusprechen. Mit diesem Zuspruch kann das Opfer dann Exekution führen.
Solange ein Betrug nicht verjährt ist, kann Anzeige erstattet werden. Es empfiehlt sich aber möglichst rasch zu handeln.