Für viele Mandanten eine der wichtigsten Fragen, was kostet die Vertretung durch einen Rechtsanwalt? Grundsätzlich hängt die Höhe des Honorars vom Zeitaufwand ab. Es ist klar, dass ein eine einfache Körperverletzung, bei welcher es vielleicht zwei Zeugenaussagen gibt, günstiger ist, als ein Betrugsverfahren, in welchem der Akt mehrere tausend Seiten stark ist. Es gibt verschiedene Formen, das Honorar zu vereinbaren. Diese möchte ich hier vorstellen. Egal welche Form wir vereinbaren, es gibt in jedem Fall eine klare Honorarvereinbarung, die keine Fragen offen lässt.
Grundsätzlich kann die Höhe und die Form des Honorars mit dem Rechtsanwalt vereinbart werden. Es besteht die Möglichkeit eine Pauschale zu vereinbaren, oder nach Stundensatz abzurechnen. Die dritte Möglichkeit ist die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltstarif. Egal welche Honorarvereinbarung getroffen wird, diese wird jedenfalls vor dem Tätigwerden genau festgelegt, sodass es Unklarheiten gibt.
Bei einem Pauschalhonorar erfolgt die Vereinbarung eines fixen Betrages. Darin enthalten sind dann Leistungen des Rechtsanwalts, wie Besprechungen, Telefonate und Gerichtsverhandlungen. Dies hat den Vorteil, dass der Mandant schon im Vorhinein genau weiß, was die Vertretung kostet.
Es wird ein fixer Stundensatz vereinbart. Es wird dann die gesamte mit der Tätigkeit zusammenhängende Zeit verrechnet. Neben der Vertretung vor Gericht werden auch Aktenstudium und Reisezeiten verrechnet. Die kleinste Verrechnungseinheit beträgt zehn Minuten.
Der Rechtsanwaltstarif ist ein Gesetz, welches einen bestimmten Mindesthonoraranspruch des Rechtsanwalts festlegt. Der Rechtsanwaltstarif ist hauptsächlich auf das zivilgerichtliche Verfahren ausgerichtet. Um ihn Strafsachen anzuwenden, müssen dafür die Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) herangezogen werden. Diese enthalten für Straf- und Verwaltungsstrafsachen ein eigenes Verrechnungsmodell. Diese Honorarform spielt hauptsächlich bei der Verrechnung mit Rechtsschutzversicherungen eine Rolle.
Die Erstberatung dauert maximal eine Stunde und kostet pauschal EUR 250,00 (inkl USt). Wenn Sie sich nach der Erstberatung für eine Vertretung entscheiden, werden Ihnen die Kosten der Erstberatung angerechnet. In der Erstberatung wird auch vereinbart, was die weitere Vertretung kostet.
Weil ich mir ausreichend Zeit für Sie nehmen möchte und diese Leistung nicht gratis anbieten kann. Es besteht die Möglichkeit telefonisch eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles zu bekommen.
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, stelle ich gerne eine Anfrage, ob diese die Kosten meines Einschreitens übernimmt. Leider übernehmen viele Rechtsschutzversicherungen keine Strafsachen oder gewähren erst im Nachhinein Deckung, wenn das Verfahren gegen Sie eingestellt oder Sie rechtskräftig freigesprochen wurden. In diesem Fall muss das Honorar im Vorhinein bezahlt werden. Wenn das Verfahren eingestellt wird, oder ein Freispruch erfolgt, kann dann die Abrechnung mit der Rechtsschutzversicherung erfolgen.
In manchen Strafverfahren besteht Verteidigerzwang (“Anwaltspflicht”). Verteidigerzwang besteht beispielsweise in allen Haftsachen, für Jugendliche oder bei Strafdrohungen über drei Jahren. In solchen Verfahren müssen Sie von einem Rechtsanwalt vertreten sein. Wenn Sie sich keinen Wahlverteidiger leisten können, bestellt das Gericht einen Verfahrenshilfeverteidiger. Oft wird der Verfahrenshilfeverteidiger umgangssprachlich auch Pflichtverteidiger genannt.