Wer als Beschuldigter in einem Strafprozess geführt wird, hat bestimmte Rechte. Diese sind ausdrücklich in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.
Ab wann ist man überhaupt Beschuldigter? Auch das ist im Gesetz genau geregelt. „Beschuldigter“ ist jeder Verdächtige, sobald er auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben und zur Aufklärung dieses konkreten Verdachts Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden.
Dh, sobald die Polizei konkret gegen eine Person ermittelt, ist diese Person Beschuldigter. Es ist von höchster Bedeutung, ob jemand als Beschuldigter oder als Zeuge geführt wird.
Der Beschuldigte hat insbesondere folgende Rechte:
- Vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden.
- Einen Strafverteidiger (Rechtsanwalt) zu wählen und einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten. Als Verfahrenshilfeverteidiger wird von der Rechtsanwaltskammer Wien ein Rechtsanwalt bestimmt, welcher die Vertretung übernehmen muss, dafür jedoch nicht entlohnt wird. Für den Beschuldigten entstehen keine Kosten für die Verteidigung.
- Akteneinsichtzu nehmen. Es ist wesentlich für ein Strafverfahren, den gesamten Akteninhalt zu kennen. Ein Beschuldigter sollte nie aussagen, wenn er bzw sein Strafverteidiger nicht Einsicht in den Strafakt genommen haben.
- Sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen sowie mit einem Strafverteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen. Wenn Sie keinen Strafverteidiger kennen, den Sie im Notfall anrufen können, rufen Sie den rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst (auch: Strafverteidigernotruf) an (0800 376 386). Diese Hotline ist rund um die Uhr mit zumindest einem auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt besetzt. Der erste Anruf ist kostenlos. In Wien sind pro Tag zwei Rechtsanwälte eingeteilt.
- Einen Strafverteidiger seiner Vernehmung beizuziehen. Sie sollten niemals alleine zu einer Vernehmung gehen!
- Die Aufnahme von Beweisen zu beantragen.
- Einspruch wegen Rechtsverletzung zu erheben. Diesen Einspruch kann erheben, wer im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt wurde, weil ihm die Ausübung eines Rechts verweigert wurde (zB Verweigerung der Akteneinsicht), oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme (zB Hausdurchsuchung) gesetzwidrig angeordnet oder durchgeführt wurde.
- Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung von Zwangsmitteln zu erheben.
- Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen.
- An der Hauptverhandlung, an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten und an einer Tatrekonstruktion teilzunehmen.
- Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erheben, zB das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung gegen Urteile der ersten Instanz.
- Das Recht Übersetzungshilfe zu erhalten. Wenn Sie nicht der deutschen Sprache mächtig sind, bekommen Sie einen Dolmetscher zur Verfügung gestellt.