Jeder der Opfer einer Straftat wurde kann diese bei der Polizei, oder direkt bei der Staatsanwaltschaft anzeigen. Die Staatsanwaltschaft prüft dann den Sachverhalt. Wenn die Staatsanwaltschaft er Meinung ist, es besteht ein Anfangsverdacht, dann leitet sie ein Ermittlungsverfahren ein. In der Regel beauftragt die Staatsanwaltschaft die Polizei mit der Einvernahme des Beschuldigten und weiteren Ermittlungsschritten.
Sieht die Staatsanwaltschaft nicht einmal einen Anfangsverdacht im vorgelegten Sacherhalt, sieht sie von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab (Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 35c StAG). Ein Fortführungsantrag ist dann nicht möglich.
Grundsätzlich kann jeder selbst bei der Polizei Anzeige erstatten. Ein Anwalt ist dafür nicht zwingend erforderlich. Gerade aber bei komplexen Sachverhalten im Zusammenhang mit Betrugshandlungen kann ein Rechtsanwalt sehr hilfreich sein, den Sachverhalt richtig aufzuarbeiten und eine entsprechende Strafanzeige zu erstellen.
In weiterer Folge wird sich der Rechtsanwalt für das Opfer den Anschluss als Privatbeteiligter erklären und sich mit Schadenersatzansprüchen dem Strafverfahren anschließen (Privatbeteiligtenanschluss). Kommt es schlussendlich zu einer Gerichtsverhandlung bei der der Täter verurteilt wird, kann das Gericht dem Opfer Schadenersatz zusprechen. Mit diesem Zuspruch kann das Opfer dann Exekution führen.
Solange ein Betrug nicht verjährt ist, kann Anzeige erstattet werden. Es empfiehlt sich aber möglichst rasch zu handeln.