Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften § 27 SMG
Strafbar macht sich wer Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft.
Der Konsum ist nicht als eigene Begehungsform genannt. Wer jedoch Suchtgift konsumiert, besitzt es in der Regel auch, wenn auch nur kurzfristig.
Strafbar macht sich auch wer Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut.
Die genannten Straftaten sind mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht.
Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, wird milder bestraft. Die Strafdrohung ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen festgesetzt.
Strenger wird bestraft, wer in einem öffentlichen Verkehrsmittel, in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, in einem öffentlichen Gebäude oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift einem anderen gegen Entgelt anbietet, überlässt oder verschafft. Hier beträgt die Höchststrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.
Noch strenger wird die gewerbsmäßige Tatbegehung bestraft, nämlich bis drei Jahren Freiheitsstrafe. Weitere Strafverschärfungen sieht das Suchtmittelgesetz für die Weitergabe von Suchtgift an Minderjährige vor und für Mitglieder krimineller Vereinigungen.
Vorbereitung von Suchtgifthandel § 28 SMG
Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
Suchtgifthandel § 28a SMG
Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Wer diese Tat jedoch gewerbsmäßig, oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, oder die Grenzmenge um das fünfzehnfache überschreitet, ist mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen Suchtgifthandel verurteilt worden ist, oder die Grenzmenge um das fünfundzwanzigfache übersteigt.
Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer mit Suchtgift handelt und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist.
Grenzmenge
Das Gesetz regelt für jedes einzelne Suchtgift eine sogenannte Grenzmenge. Diese liegt z.B. für Heroin bei 3 Gramm, bei Cannabis bei 20 Gramm. Die Grenzmenge bezieht sich immer auf die Reinsubstanz. Bei Heroin reicht somit eine wesentlich kleinere Menge Suchtgift aus um die Grenzmenge zu übersteigen, als bei Cannabis.
Fragen & Antworten zum Thema Suchtmittelstrafrecht:
Ja. Cannabis ist ein Suchtgift und somit ist der Erwerb, Besitz, etc verboten.
Therapie statt Strafe bedeutet, dass der Vollzug einer rechtskräftigen Strafe aufgeschoben wird, solange der Verurteilte eine Entzugstherapie macht. Absolviert er diese Erfolgreich, wird ihm die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen, dh er muss die Haftstrafe nicht antreten. Voraussetzung ist eine 3 Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe und der Verurteilte muss an Suchtgift gewöhnt sein (= abhängig sein).