Rückkehrentscheidung
Im Gegensatz zur Ausweisung, die auf EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige zur Anwendung kommt, ist die Rückkehrentscheidung eine bescheidmäßige aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen Drittstaatsangehörige. Unter anderem hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn es einen Asylantrag abweist oder den Status des Aslyberechtigten nachträglich aberkennt.
Gegen die Rückkehrentscheidung kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Einreiseverbot § 53 FPG
Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Aufenthaltsverbot § 67 FPG
Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Ausweisung
Die Ausweisung ist eine bescheidmäßige aufenthaltsbeendigende Maßnahme gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige.
Aufenthaltstitel
Drittstaatsangehörige, die beabsichtigen, sich länger als sechs Monate in Österreich aufzuhalten oder niederzulassen, benötigen einen dem Aufenthaltszweck entsprechenden Aufenthaltstitel. Für Aufenthalte bis zu sechs Monaten ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht möglich, sondern allenfalls ein Visum zu beantragen.