Hausdurchsuchung
Unter einer Hausdurchsuchung wird das Durchsuchen von Wohnungen verstanden. Im Gesetz geregelt ist aber auch die Durchsuchung von nicht allgemein zugänglichen Grundstücken, Räumen, Fahrzeugen und Behältnissen.
Zulässigkeit
Die Hausdurchsuchung ist zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind. Liegen bloß Gerüchte und Vermutungen vor, reicht es für eine Hausdurchsuchung nicht aus.
Die Hausdurchsuchung muss von der Staatsanwaltschaft angeordnet und vom Gericht bewilligt werden. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft muss eine konkrete Umschreibung der Gegenstände oder Informationen, nach denen gesucht werden soll, enthalten.
Die Durchsuchung allgemein zugänglicher Orte, wie zB Parkanlagen, Straßen, Stiegenhäuser) ist ohne besondere gesetzliche Anforderung erlaubt.
Ablauf
Die Polizei führt die Hausdurchsuchung meist in den frühen Morgenstunden durch. Vor der Hausdurchsuchung ist der Betroffene aufzufordern, die Durchsuchung zuzulassen oder die gesuchten Gegenstände freiwillig herauszugeben.
Rechte des Betroffenen
Der Betroffene hat das Recht bei der Hausdurchsuchung anwesend zu sein.
Die Anordnung der Staatsanwaltschaft samt der gerichtlichen Bewilligung sind dem Betroffenen sofort bei Beginn der Hausdurchsuchung oder spätestens innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.
Der Betroffene hat das Recht eine Vertrauensperson, zB einen Rechtsanwalt, beizuziehen. Von diesem Recht sollte jedenfalls gebrauch gemacht werden.
Fragen & Antworten zum Thema „Hausdurchsuchung“:
Nein! Die Durchsuchung muss von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Vorher muss sich die Staatsanwaltschaft die Anordnung vom Gericht bewilligen lassen.
Eine Ausnahme besteht bei “Gefahr im Verzug” oder wenn ein Verdächtiger auf frischer Tat festgenommen wird. Der gerichtliche Beschluss kann in diesen Fällen erst nachträglich eingeholt werden.
Das bloße Betreten einer Wohnung im Zuge fremdenpolizeilicher Amtshandlungen (wer bewohnt die Wohnung, etc), ist keine Hausdurchsuchung.
Gegen so ein Verhalten der Polizei kann eine Maßnahmenbeschwerde erhoben werden. Leisten Sie keinen Widerstand! Die Frist für die Einbringung der Maßnahmenbeschwerde beträgt 6 Wochen. Die Frist beginnt ab Kenntnis der Ausübung der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt.
Das Hausrecht schützt Wohnungen oder sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten vor Hausdurchsuchungen. Nach der Rechtsprechung umfasst ist jeder gegenüber der Öffentlichkeit abgeschlossene oder zumindest abschließbare Raum, der der häuslichen Gemeinschaft oder sonstigen persönlichen oder wirtschaftlichen Zwecken gewidmet ist. Dazu gehören: Kellerräume, Ställe, Scheunen, Schrebergärten, Betriebsräume aller Art, die Ordination eines Arztes, ein Wohnwagen, nicht aber ein normaler PKW.
Wenn der Betroffene der Durchsuchung ausdrücklich zustimmt, braucht es keine Anordnung und keinen Gerichtsbeschluss! Dh, fragt die Polizei den Bewohner ob sie hereinkommen und sich umschauen darf und der Bewohner stimmt zu, ist das zulässig.
Gefahr im Verzug liegt vor, wenn es der Polizei unmöglich ist, rechtzeitig einen richterlichen Beschluss einzuholen und das Ziel der Hausdurchsuchung vereitelt werden würde.