Festnahmegründe
Eine Festnahme darf nur bei Vorliegen folgender Gründe erfolgen:
- Eine Person wird auf frischer Tat betreten, zB beim Einbruch oder
- Drogenverkauf
- Eine Person möchte flüchten (Fluchtgefahr)
- Wenn Zeugen beeinflusst oder Spuren der Tat beseitigt werden sollen (Verdunkelungsgefahr)
- Tatbegehungs- oder ausführungsgefahr
Voraussetzungen für eine Festnahme
Für eine Festnahme muss es eine Anordnung der Staatsanwaltschaft geben, welche vorher vom Gericht bewilligt wurde. Wenn die Polizei einen Beschuldigten auf frischer Tat betritt, kann sie den Verdächtigen von sich aus festnehmen.
Ihre Rechte und richtiges Verhalten bei einer Festnahme
Der Festgenommene ist sogleich über seine Rechte zu informieren.
Eine Festnahme (Verhaftung) stellt immer eine Ausnahmesituation dar. Versuchen Sie trotzdem Ruhe zu bewahren und keine Gegenwehr zu leisten, sonst könnten Sie sich dadurch strafbar machen (Widerstand gegen die Staatsgewalt). Im Moment der Festnahme sind Sie gegenüber der Polizei immer der Schwächere. Es macht also keinen Sinn sich körperlich zu wehren. Sie haben das Recht auf einen Anwalt. Als erstes sollten Sie also einen Rechtsanwalt anrufen. Wenn Sie nicht wissen, wen Sie anrufen sollen, können Sie beim Rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst anrufen (0800 376 386). Dieser ist rund um die Uhr besetzt und der erste Anruf ist kostenlos.
Sie sollten keinesfalls ohne Rechtsanwalt aussagen. Sie müssen nicht aussagen! Sie haben das Recht zu schweigen!
Untersuchungshaft
Die Polizei darf Sie nach einer Festnahme nicht länger als 48 Stunden festhalten. Dann müssen Sie spätestens dem Haftrichter vorgeführt werden, welcher dann entscheidet, ob die Untersuchungshaft verhängt wird.
Für die Verhängung der Untersuchungshaft braucht es folgende Voraussetzungen:
- Antrag der Staatsanwaltschaft
- Dringender Tatverdacht
- Der Beschuldigte wurde vernommen
- Die Untersuchungshaft ist nicht unverhältnismäßig
- Vorliegen eines Haftgrundes
Die Untersuchungshaft darf nicht verhängt werden, wenn gelindere Mittel angewendet werden können.
Haftgründe
Damit die Untersuchungshaft verhängt werden kann, muss neben den oben genannten Voraussetzungen mindestens einer der folgenden Haftgründe vorliegen:
- Fluchtgefahr
- Verdunkelungsgefahr
- Tatbegehungsgefahr
- Tatausführungsgefahr
Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, zB Mord, muss die Untersuchungshaft verhängt werden, es sei denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller Haftgründe sei auszuschließen.
Haftprüfung (“Haftverhandlung”)
Die Zulässigkeit der Untersuchungshaft muss in gesetzlich geregelten Abständen immer wieder überprüft werden.
Die erste Überprüfung findet nach 2 Wochen statt. Dabei prüft ein Richter des Landesgerichts (“Haftrichter”) ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der Untersuchungshaft noch gegeben sind. Sollten nicht mehr alle Voraussetzungen vorliegen, hebt er die Untersuchungshaft auf und der Beschuldigte ist zu enthaften. Liegen alle Voraussetzungen vor, wird die Untersuchungshaft verlängert. Die nächste Überprüfung findet dann in 4 Wochen statt. Danach wird alle 2 Monate die Zulässigkeit der Untersuchungshaft geprüft. Dies geschieht so lange, bis Anklage erhoben wird. Dann findet die Haftprüfung nur mehr auf Antrag des Beschuldigten statt (“Enthaftungsantrag”).
Der Richter, der die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft prüft, darf nicht auch später Richter in der Hauptverhandlung sein.
Fragen & Antworten zum Thema „Festnahme“:
Fluchtgefahr ist jedenfalls nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte einer Straftat verdächtig ist, die nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, er sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz im Inland hat, es sei denn, er habe bereits Vorbereitungen zur Flucht getroffen.
Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr kann nur für 2 Monate herangezogen werden. Wenn es sonst keine Haftgründe gibt, ist der Beschuldigte zu enthaften.
Gelindere Mittel sind zum Beispiel das Gelöbnis (Versprechen) nicht zu fliehen, oder die Weisung, an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie zu wohnen, eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder bestimmten Umgang zu meiden, sich alkoholischer Getränke oder anderer Suchtmittel zu enthalten oder einer geregelten Arbeit nachzugehen.