Unterschied ordentliches / außerordentliches Rechtsmittel
Im Strafverfahren gibt es einen zweistufigen Instanzenzug. Dh, nach dem Urteil erster Instanz, gibt es eine weitere, welche das Urteil überprüft. Danach ist der Instanzenzug “erschöpft”, dh ein weiteres ordentliches Rechtsmittel ist nicht möglich und das Urteil ist rechtskräftig. Gegen rechtskräftige Urteile gibt es außerordentliche Rechtsmittel, z.B. die Wiederaufnahme.
Nicht nur der Angeklagte kann ein Rechtsmittel erheben, auch die Staatsanwaltschaft ist dazu berechtigt, wenn sie zB einen Freispruch für nicht gerechtfertigt sieht, oder die Strafe für zu gering.
Volle Berufung
Gegen Urteile des Bezirksgerichts und des Einzelrichters am Landesgericht kann das Rechtsmittel der “vollen Berufung” angemeldet werden. Die volle Berufung umfasst die Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe. Über Urteile des Bezirksgericht entscheidet das Landesgericht, über Urteile des Einzelrichters am Landesgericht das Oberlandesgericht.
Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung
Gegen Urteile des Schöffengerichts und des Geschworenengerichts kann das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde greift Fehler im Urteil auf, die Berufung richtet sich gegen die Strafhöhe. Über die Nichtigkeitsbeschwerde (und Berufung) entscheidet der Oberste Gerichtshof. Gibt der Oberste Gerichtshof der Nichtigkeitsbeschwerde nicht statt, entscheidet das Oberlandesgericht über die Strafhöhe.
Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung
Gegen Urteile des Schöffengerichts und des Geschworenengerichts kann das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde greift Fehler im Urteil auf, die Berufung richtet sich gegen die Strafhöhe. Über die Nichtigkeitsbeschwerde (und Berufung) entscheidet der Oberste Gerichtshof. Gibt der Oberste Gerichtshof der Nichtigkeitsbeschwerde nicht statt, entscheidet das Oberlandesgericht über die Strafhöhe.
Fragen & Antworten zum Thema Rechtsmittelverfahren:
Spätestens drei Tage nach der Verkündung des Urteils muss das Rechtsmittel angemeldet werden. Durch die Anmeldung des Rechtsmittels wird das Urteil 1. Instanz nicht rechtskräftig. Innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des schriftlichen Urteils muss das Rechtsmittel ausgeführt werden.
Es kann nachträgliche Strafmilderung beantragt werden. Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten, hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern.
Wenn nur der Angeklagte ein Rechtsmittel erhebt, besteht ein Verschlechterungsverbot, dh die Strafe kann nicht höher werden. Hat aber auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen, kann die Strafe auch strenger werden.