Gefährliche Drohung

Die gefährliche Drohung ist eines der am häufigsten angezeigten Delikte. Oft ist der Tatbestand aber nicht erfüllt. Eine genaue Prüfung lohnt sich meist.

Übersicht

Gefährliche Drohung § 107 StGB


Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen (§ 107 Abs 1 StGB).

Die Tathandlung ist somit eine gefährliche Drohung (siehe dazu [Link zur Nötigung]). Die Drohung muss geeignet sein, bei dem Opfer begründete Besorgnisse herbeizuführen. Es ist egal, ob der Täter die Drohung tatsächlich verwirklichen möchte, oder ob der Bedrohte die Drohung ernst nimmt.

Für die objektive Eignung einer Drohung ist es ohne Bedeutung, ob der Bedrohte, sei es aus übergroßer Ängstlichkeit, sei es aus besonderem Mut oder Gleichmut, bei Beurteilung der Lage aus seiner Sicht von einem Durchschnittsmaßstab abweichende Befürchtungen hegt oder nicht. Es genügt, daß bei einem besonnenen Durchschnittsmenschen der Eindruck entstehen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, das angedrohte Übel zu verwirklichen.

Zusätzlich muss die Drohung die Eignung haben, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Furcht und Unruhe ist der Rechtsprechung zufolge ein Gemütszustand, der über die psychische Belastung durch begründete Besorgnisse hinaus durch eine tatbedingt nachhaltige Übelsvorstellung tiefgreifend beeinträchtigt ist.

Für die gefährliche Drohung wird keine bestimmte Form verlangt. Sie kann sowohl mündlich von Person zu Person oder telefonisch, schriftlich, per SMS oder E-Mail geäußert werden oder in für den Bedrohten unmissverständlichen Gesten, Andeutungen oder in sachlichen Vorkehrungen zum Ausdruck kommen.

Die gefährliche Drohung muss nicht unmittelbar gegenüber dem Bedrohten geschehen, sondern kann auch mittelbar durch einen Dritten geäußert werden, sofern der Täter die Absicht hat, dass sie dem Adressaten zur Kenntnis gelangt und diese Kenntnisnahme nach Lage des Falles naheliegend oder zumindest nicht ausgeschlossen ist.

Drohung mit dem Tod


Wer eine gefährliche Drohung begeht, indem er mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder den Bedrohten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen (§ 107 Abs 2 StGB).

Eine Todesdrohung liegt nur vor, wenn im wörtlichen Sinn dieses Begriffes, objektiv ein Anschlag auf das Leben zu besorgen und dies auch vom Vorsatz des Täters umfasst ist.

Beharrliche Verfolgung “Stalking”

Wenn es dem Täter nicht darum geht, sein Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen, sondern es in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, kann das Delikt der beharrlichen Verfolgung (§ 107a StGB) verwirklicht sein.

Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt

  • ihre räumliche Nähe aufsucht,
  • im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,
  • unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt,
  • unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen oder
  • Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches dieser Person ohne deren Zustimmung veröffentlicht.

Die Tat ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Übersteigt der Tatzeitraum ein Jahr, oder hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch des Opfers zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Fragen & Antworten zum Thema „Gefährliche Drohung“:

Was kann man tun, wenn die Intensität beim Stalking nicht für eine strafrechtliche Verurteilung ausreicht?

Wenn Sie Opfer eines Stalkers werden, besteht auch die Möglichkeit eine einstweilige Verfügung gegen diesen zu erwirken, sodass dieser nicht mehr mit Ihnen Kontakt aufnehmen bzw nicht mehr Ihre Nähe suchen darf.

Was ist eine milieubedingte Unmutsäußerung?

Bei Drohungen ist immer auch auf das Milieu und die Situation Bedacht zu nehmen, in der eine Drohung ausgesprochen wird. Milieubedingte Unmutsäußerungen“ gelten deshalb nicht als gefährliche Drohungen, weil sie nicht ernst gemeint sind, sondern zum “normalen” Umgangston gehören.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema "Gefährliche Drohung" oder benötigen Sie Hilfe von einem Anwalt?

Strafrechtliche Vorwürfe sollten Sie ernst nehmen und je früher Sie einen Spezialisten einschalten, desto besser sind Ihre Chancen. Gleiches gilt, wenn Sie als Zeuge oder Opfer Rechtsbeistand benötigen.

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Bewertungen
Franz S.
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Lisa L.
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